Die Unterteilung der Klasse 2 und die Nebengefahr(en) hngen von der Art des Inhalts der Druckgaspackung ab.

Die folgenden Vorschriften sind einzuhalten:

.1 Die Klasse 2.1 ist zutreffend, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzndbare Bestandteile enthlt und die chemische Verbrennungswrme mindestens 30 kJ/g betrgt.

.2 Die Klasse 2.2 ist zutreffend, wenn der Inhalt hchstens 1 Masse-% entzndbare Bestandteile enthlt und die chemische Verbrennungswrme geringer als 30 kJ/g ist.

.3 In allen anderen Fllen ist das Produkt nach den im Handbuch Prfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 31 beschriebenen Prfungen zu prfen und zu klassifizieren. Hochentzndbare und entzndbare Druckgaspackungen sind der Klasse 2.1 zuzuordnen; nicht entzndbare Druckgaspackungen sind der Klasse 2.2 zuzuordnen.

.4 Gase der Klasse 2.3 sind nicht als Treibmittel in einer Druckgaspackung zugelassen.

.5 Sind die auszustoenden Inhalte andere als die Treibmittel der Druckgaspackung und sind diese in die Klasse 6.1, Verpackungspruppe II oder III, oder in die Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, einzustufen, muss die Druckgaspackung eine Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 aufweisen.

.6 Druckgaspackungen mit Inhalten, die die Kriterien fr die Verpackungsgruppe I fr Giftigkeit oder tzwirkung erfllen, drfen nicht befrdert werden.

.7 Mit Ausnahme von Sendungen, die in begrenzten Mengen befrdert werden (siehe Kapitel 3.4), mssen Versandstcke, die Druckgaspackungen enthalten, mit Gefahrzetteln fr die Hauptgefahr und gegebenfalls mit Gefahrzetteln fr die Zusatzgefahr(en) versehen sein.

Entzndbare Bestandteile umfassen entzndbare Flssigkeiten, entzndbare feste Stoffe und entzndbare Gase und Gasgemische, wie in den Bemerkungen 1 bis 3 des Unterabschnitts 31.1.3, Teil III, Handbuch Prfungen und Kriterien bestimmt. Diese Bezeichnung umfasst keine pyrophoren, selbsterhitzungsfhigen oder mit Wasser reagierenden Stoffe. Die chemische Verbrennungswrme ist durch eines der folgenden Verfahren zu ermitteln: ASTM D240, ISO/FDIS 13943: 1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.